Ihre Fragen - unsere Antworten

Wir haben hier häufig gestellte Fragen zusammengestellt und unsere Antworten dazu gegeben.
Vielleicht finden Sie hier bereits die Lösung eines Problems. Ansonsten setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

Klicken Sie auf eine der Fragen und erhalten Sie eine Antwort.

Die Inhalte der Ausbildung orientieren sich in der Regel an denen der Überprüfung.
Obwohl nach bestandener Überprüfung nahezu alle Prüflinge die Ausübung naturheilkundlicher Diagnose- und Therapieverfahren anstreben, liegt der Schwerpunkt der amtsärztlichen Überprüfung auf schulmedizinischen Grundkenntnissen. Das bedeutet, dass die Ausbildung eine Vorbereitung auf die Überprüfung und keine naturheilkundliche Ausbildung ist.
Die Inhalte sind folgendermaßen umrissen:

  •  Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich rechtliche Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation als Arzt
  •  Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers
  •  Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie
  •  Grundkenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-/Kreislauf Krankheiten, der degenerativen Erkrankungen sowie der übertragbaren Krankheiten
  •  Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände
  •  Technik der Anamneseerhebung, Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung)
  •  Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation
  •  Injektions- und Punktionstechniken
  •  Deutung grundlegender Laborwerte

Nein, nicht zwingend; an der Hufeland-Schule werden unterschiedliche Ausbildungsmodule angeboten:
Unsere Tagesschule richtet sich an jedeN, die Abendschule fordert von Ihnen durch mehr Eigeninitiative und nur die Wochenendkurse sowie der Prüfungsvorbereitungskurs CO10plus setzen eine Vorbildung voraus.

Immer wieder kommt es dazu, dass Interessenten an einer Heilpraktiker-Ausbildung nicht in einem regulären Kursplan einsteigen können oder sogar aussteigen müssen. Die Gründe sind mannigfaltig: unvorhergesehene familiäre und berufliche Belastungen, Krankheit, Unzufriedenheit mit den Angeboten an einer anderen Ausbildungseinrichtung... all das und mehr erleben wir regelmäßig. Hier gilt es, Wege zu finden, wie man gezielt und ohne unangemessene Reibungsverluste wieder einsteigen kann.
Daneben sind es oft Interessierte mit Vorwissen, die einsteigen möchten ohne sich an den gegebenen Kursstartzeiten orientieren zu können.

Frage uns einfach, wie ein Wieder- oder Quereinstieg bzw. ein späterer Beginn machbar sind ohne am Ende inhaltliche Lücken zu haben oder belastende Schwächen zu empfinden. Wir entwickeln gerne mit dir zusammen eine Strategie hierzu. Über Einzelcoachings, Auswahl einer gezielten Gastteilnahme in laufenden Kursen oder die Online-Lernplattform "HeilpraktikerLernZentrum" können wir dir helfen, auch Quereinstieg zu schaffen.

Wir erleben es immer wieder, dass die individuelle Ausbildungsplanung nicht funktioniert wie ursprünglich gedacht.

  • Familie, Beruf und Gesundheit zwingen zu Abbruch oder Pause.
  • Ein Motivationstief lässt dich im Lernen zurückfallen.
  • Du brichst die Ausbildung an einer anderen Schule ab und weißt nicht weiter.

Sprich mit uns! Durch den Besuch von Parallelkursen, das Auffrischen in Wiederholungseinheiten oder die temporäre Verlagerung des Lernen an den eigenen Computer (per Online-Lernplattform) gelingt es uns oft, den Anschluss für viele Aus- und WiedereinsteigerInnen wieder herzustellen.

Eine se­riö­se Kal­ku­la­ti­on der Aus­bil­dungs­kos­ten muss die per­sön­li­chen Aus­gangs­be­din­gun­gen der Schü­le­rIn­nen be­rück­sich­ti­gen. Des­halb va­ri­ie­ren die rea­len Kos­ten teil­wei­se sehr stark. Wir informieren dich aus­führ­lich über Ge­büh­ren­ und Zusatzkosten. Diese sind u. a. ab­hän­gig von der Art der Kurs (z. B. Wo­chen-, Abend- oder Fern­kur­se, ein­ge­schlos­se­ne Prü­fungs­vor­be­rei­tun­gen, Pra­xis­se­mi­na­re u. a. m.).

Be­den­ke, dass da­ne­ben - je nach Be­darf - u. a. fol­gen­de wei­te­re Kos­ten­as­pek­te auf dich zu­kom­men kön­nen:

  • Bücher, Atlanten, Medien zur weiteren Erarbeitung von Themen
  • Untersuchungsmaterial, eigene Geräte
  • Fahrt und Übernachtung
  • Kinderbetreuung
  • Ausfallzeiten, z. B. in einer bestehenden Praxis
  • Teilnehmergebühren für Praxis- und Trainingsseminare,
    wenn diese nicht eingeschlossen sind

Neben den sehr va­ria­blen Auf­wen­dun­gen für die Aus­bil­dung selbst, müs­sen zudem die  Kos­ten für die Über­prü­fung be­dacht werden.

Bitte beachten: Wir sind anerkannter Träger für die Anrechnung eines Bildungsschecks.

Grund­la­ge für die Re­ge­lung der HP-Über­prü­fung sind

  • das Heilpraktikergesetz (HPG) und
  • die dazugehörige Durchführungsverordnung (DV) der Bundesländer.

Ein An­trag­stel­ler wird zur Über­prü­fung zu­ge­las­sen, wenn:

  • das 25. Lebensjahr vollendet ist (die Ausbildung können Sie natürlich schon vorab beginnen)
  • mindestens eine abgeschlossene Hauptschulausbildung vorliegt
  • ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis vorliegt
  • ärztlich attestiert ist, dass der Prüfungsanwärter frei von geistigen und körperlichen Krankheiten oder Sucht ist, die ihn an der Berufsausübung hindern würden
  • er Deutscher, EU-Bürger oder staatenlos ist

Tipp: Ein po­li­zei­li­ches Füh­rungs­zeug­nis muss ak­tu­ell sein. Es wird von der aus­stel­len­den Be­hör­de di­rekt an das Prü­fungs­amt ge­schickt. Lei­der dau­ert das ge­le­gent­lich län­ger und ist dann bis zum Zeit­punkt der schrift­li­chen Prü­fung noch nicht da. Ma­chen Sie sich des­halb je­doch keine Sor­gen, denn die Prü­fungs­äm­ter ken­nen die­sen Um­stand und be­gnü­gen sich damit, dass die Be­an­tra­gung des Füh­rungs­zeug­nis­ses per Ge­büh­ren­be­leg nach­ge­wie­sen wer­den kann.

Grund­sätz­lich gibt es stets eine schrift­li­che und eine münd­li­che Über­prü­fung. 
Die schrift­li­che Über­prü­fung ist meis­tens als Mul­ti­ple Choice-Ab­fra­ge an­ge­legt. Im münd­li­chen Teil wer­den Sie ggf. auch mit prak­ti­schen Auf­ga­ben kon­fron­tiert.

Wir be­rei­ten Sie auf ver­schie­de­ne Klau­sur­for­men, auf die Stra­te­gie in der münd­li­chen Über­prü­fung sowie auf die Prä­sen­ta­ti­on von Un­ter­su­chun­gen vor. Grund­la­ge hier­für sind lang­jäh­ri­gen Er­fah­run­gen in der Prüfungs­vor­be­rei­tung.

Dauer und Um­fang der schrift­li­chen Prü­fung
Die meis­ten Ämter stellen eine Klau­sur mit 60 MC-Fra­gen, die in einem Zeit­um­fang von 120 Mi­nu­ten be­arbeitet wer­den muss. 75 % der Fragen müssen richtig beantwortet werden.

Dauer und Um­fang der münd­li­chen Über­prü­fung
Meis­tens ver­ge­hen nach der Klau­sur ein bis zwei Wo­chen, bevor Sie einen Be­scheid be­kom­men. Zwei bis vier Wo­chen spä­ter be­gin­nen dann die münd­li­chen Über­prü­fun­gen.

Diese wer­den bei den meis­ten Äm­tern als Ein­zel­prü­fung ab­ge­legt. Sie wer­den in aller Regel mit 30 bis 45 Mi­nu­ten ver­an­schlagt.

In­hal­te sind in vie­len Fäl­len: Ab­fra­ge von Fak­ten, Fach­ge­spräch/Her­lei­ten von Zu­sam­men­hän­gen, Vorstellung und Lösung von Pa­ti­en­ten­fäl­len/Ana­mne­se, Be­schrei­bung und oder Präsentation von Un­ter­suchungen ( tlw. inkl. In­jek­ti­ons­tech­ni­ken), Blick­dia­gno­se (Be­fun­dung an­hand eines Fotos). 

Neben den sehr va­ria­blen Kos­ten für die Aus­bil­dung selbst, müs­sen Sie mit fol­gen­den Kos­ten­po­si­tio­nen für die Über­prü­fung rech­nen:

  •  Gebühren für Zeugnisse und Atteste
  •  Anmeldegebühren für die schriftliche Überprüfung
  •  Ggf. Gebühr für einen abschlägigen Bescheid nach einem nicht bestandenen schriftlichen Teil
  •  Ggf. Gebühren für die mündlich-praktische Überprüfung nach bestandener Klausur
  •  I. d. R. Spesenanteile für den/die Beisitzer
  • Gebühr für die Zulassung als Heilpraktiker nach bestandener Überprüfung
  •  oder aber Gebühr für den abschlägigen Bescheid
  •  Ein Zurücktreten vom zugesagten Termin ist in aller Regel ebenfalls gebührenpflichtig.

Zu­sam­men­ge­nom­men müs­sen Sie bei einem Be­ste­hen im ers­ten An­lauf mit rund 350,00 - 600,00 Euro kal­ku­lie­ren. Der bun­des­durch­schnitt­li­che Kos­ten­auf­wand liegt bei rund 500,00 Euro für eine im ers­ten An­lauf kom­plett be­stan­de­ne Über­prü­fung.

Wenn Sie eine Über­prü­fung im ers­ten An­lauf nicht be­ste­hen, kön­nen sich diese Kos­ten im wei­te­ren Ver­lauf re­du­zie­ren; hier­zu in­for­mie­ren Sie sich bitte bei dem für Sie zu­stän­di­gen Prü­fungs­amt.

Die allermeis­ten Prü­fungs­äm­ter bie­ten zwei­mal jähr­lich Über­prü­fungs­ter­mi­ne an; häu­fig im Früh­jahr sowie im Herbst. We­ni­ge Ämter über­prü­fen häu­fi­ger im Jahr.

Die zen­tra­len Über­prü­fungs­ter­mi­ne sind fest­ge­legt

  • jeweils der zweite (glg. dritte) Mittwoch im März sowie
  • jeweils der zweite Mittwoch im Oktober

In der Regel gilt eine An­mel­de­frist von drei Mo­na­ten. Al­ler­dings kann es auf­grund zum Teil gro­ßer Un­ter­schie­de im An­drang auf die Über­prü­fung vor­kom­men, dass sich diese Vor­ga­be dras­tisch ver­än­dert. Ei­ni­ge Ge­sund­heits­äm­ter haben Vor­lauf­zei­ten von mehr als einem Jahr! Des­halb emp­feh­len wir in jedem Fall, sehr früh­zei­tig zu­min­dest nach­zu­fra­gen, ab wann eine An­mel­dung an­ge­zeigt ist. Las­sen Sie sich schon lange vor der Prü­fung die An­trags­un­ter­la­gen zu­sen­den, damit Sie spä­ter nicht in Zeit­ver­zug kom­men.  Ei­ni­ge Ämter stel­len die not­wen­di­gen Un­ter­la­gen zum Down­load ins In­ter­net.
Zeug­nis­se und At­tes­te müs­sen meist nicht so­fort mit ein­ge­reicht wer­den, zumal zum Bei­spiel das po­li­zei­li­che Füh­rungs­zeug­nis nicht älter als drei Mo­na­te sein darf, damit es gül­tig ist. Ge­ra­de im Hin­blick auf die­sen Beleg kann es dazu kom­men, dass Sie sich mit dem Prü­fungs­amt auf „Not­lö­sun­gen“ ei­ni­gen müs­sen: denn gleich­zei­tig dau­ert die Er­stel­lung oft ei­ni­ge Wo­chen (!) und Sie haben be­reits die schrift­li­che Über­prü­fung hin­ter sich ge­bracht, wenn das Zeug­nis (wie es üb­lich ist) mit der Post beim Ge­sund­heits­amt ein­tru­delt. Aber keine Angst – die zu­stän­di­gen Be­ar­bei­ter beim Prü­fungs­amt ken­nen die­ses Pro­ze­de­re und geben sich mit Ihrer münd­li­chen Aus­sa­ge oder auch dem Quit­tungs­be­leg über die Ge­bühr für das Füh­rungs­zeug­nis zu­frie­den.

Viele Prü­fungs­an­wär­ter sind un­si­cher, wie das ärzt­li­che At­test aus­se­hen und wel­chen Um­fang die zu­grun­de lie­gen­de Un­ter­su­chung ein­neh­men muss. Auch hier gibt es keine klare Re­ge­lung. Je nach Arzt reicht das Spek­trum von einer gro­ben Un­ter­su­chung und einem kur­zen Nach­fra­gen, ob man sich „ge­sund fühle“ bis hin zu ein­ge­hen­den Blut­ana­ly­sen und um­fang­rei­chen Be­fra­gun­gen (die teil­wei­se von Ihnen ver­gü­tet wer­den müs­sen.) Die Ge­sund­heits­äm­ter ak­zep­tie­ren nach un­se­ren Er­fah­run­gen beide Va­ri­an­ten. Wenn Sie sich nicht si­cher sind, wie das Ge­sund­heits­zeug­nis aus­se­hen muss, so rufen Sie ein­fach beim zu­stän­di­gen Prü­fungs­amt an. 

Die Heil­prak­ti­ker­über­prü­fung wird vor einem zu­stän­di­gen Ge­sund­heits­amt ab­ge­legt.Wer ist aber nun zu­stän­dig? Ge­setz­lich ist vor­ge­schrie­ben, dass die Über­prü­fung dort ab­ge­legt wer­den muss, wo der HPA eine Nie­der­las­sung plant. Die­ser Um­stand ist immer wie­der Grund für Ver­un­si­che­rung. Die Zu­stän­dig­kei­ten wer­den näm­lich durch­aus sehr va­ri­an­ten­reich be­ur­teilt: ei­ni­ge Prü­fungs­äm­ter sehen sich dann als zu­stän­dig an, wenn der Prüf­ling (laut Ein­woh­ner­mel­de­amt) in ihrem Ein­zugs­be­reich wohnt. An­de­re möch­ten eine Nie­der­las­sungs­ab­sicht be­legt sehen durch eine schlüs­si­ge Be­grün­dung oder gar Miet­ver­trä­ge für Pra­xis­räu­me. An­de­ren reicht das Kreuz­chen an der ent­spre­chen­den Frage des An­trags­for­mu­lars. Da­ne­ben gibt es zen­tra­le Prü­fungs­äm­ter, die für grö­ße­re Ein­zugs­be­rei­che zu­stän­dig sind.

Dis­kus­sio­nen um eine ge­plan­te all­ge­mei­ne Zen­tra­li­sie­rung gibt es immer wie­der; sie sind bis­lang noch ohne klare Per­spek­ti­ve. Seit 1992 wur­den die Prü­fun­gen je­doch nach so­ge­nann­ten „Leit­li­ni­en“ der Bun­des­re­gie­rung in­halt­lich ver­ein­heit­licht. Heute schon be­tei­li­gen sich bun­des­weit die meis­ten Ge­sund­heits­äm­ter an einer zen­tra­len Klau­sur. In Bay­ern und Ba­den-Würt­tem­berg sind die Prü­fun­gen zen­tra­li­siert.

Die schrift­li­che Über­prü­fung wird von wenigen Ge­sund­heits­ämtern selbst er­stellt; die allermeisten beteiligen sich an zen­tra­li­sier­ten Klau­su­ren , die von einer über­re­gio­na­len Kom­mis­si­on zur Verfügung gestellt werden.

Die münd­li­che Über­prü­fung wird meist von einem Gre­mi­um ab­ge­nom­men, dem i. d. R. ein Amts­arzt vor­sitzt und zwei (sel­ten ein) HP als Bei­sit­zer an­ge­hö­ren. Er­gänzt wird die­ses Team in fast allen Fäl­len von einer wei­te­ren Per­son, die be­glei­tend ein Pro­to­koll an­fer­tigt. Die Bei­sit­zer sind in aller Regel Heil­prak­ti­ker, die auch eine ei­ge­ne Pra­xis be­trei­ben. Sie sind vom Amts­arzt als gut­acht­lich wir­ken­de Bei­sit­zer be­ru­fen. Die Be­rufs­ver­bän­de kön­nen dem Amts­arzt Bei­sit­zer vor­schla­gen; das Ge­sund­heits­amt muss dem nicht fol­gen und diese Mög­lich­keit wird auch nicht immer wahr­ge­nom­men. Er­gän­zend zum Prü­fungs­team neh­men immer wie­der auch Hos­pi­tan­ten an­de­rer Ge­sund­heits­äm­ter teil. (Diese Per­so­nen sind dann häu­fig die „Pa­ti­en­ten“, an denen Sie evtl. Un­ter­su­chun­gen de­mons­trie­ren.)

In ei­ni­gen Äm­tern und Ein­zugs­be­rei­chen ist ge­re­gelt, dass die Bei­sit­zer nicht einer HP-Schu­le oder dem­sel­ben Be­rufs­ver­band wie der HPA an­ge­hö­ren dür­fen. Aus die­sem Grun­de wird die­ser As­pekt in zahl­rei­chen An­mel­de­for­mu­la­ren ab­ge­fragt. Prü­fer und HPA sol­len sich nicht per­sön­lich ken­nen. 

Was tun, wenn ich eine Absage bekomme oder (einen Teil der Prüfung) wiederholen muss?

Kom­men eine späte An­mel­dung und ein gro­ßer An­drang zu­sam­men, dann kann es durch­aus pas­sie­ren, dass eine Ab­sa­ge die Folge ist. Man­che Prü­fungs­äm­ter set­zen Sie in so einem Fall di­rekt auf eine War­te­lis­te für die nächs­te „Runde“. Dar­auf kön­nen Sie sich je­doch nicht ver­las­sen und soll­ten das wei­te­re Vor­ge­hen un­be­dingt mit den zu­stän­di­gen Be­ar­bei­tern ab­klä­ren. Das­sel­be gilt, wenn sie wegen einer nicht be­stan­de­nen Über­prü­fung einen neuen Ter­min an­vi­sie­ren.

Stimmt es, dass 90% der Prüflinge durchfallen?

Nein - zumindest nicht bei uns :-).
Mit der HP-Über­prü­fung wird eine an­spruchs­vol­le Aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen. Wer zu wenig Wis­sen und/oder Si­cher­heit in der Prü­fung  prä­sen­tie­ren kann, be­steht des­halb nur schwer­lich.
Klare Zah­len über die Durch­fall- oder Be­ste­hens­quo­te gibt es nicht, aber es ist durchaus so, dass die bundesweite Anzahl der WiederholerInnen hoch ist.
Wir können auf eine hohe Be­ste­hens­quo­te un­se­rer Schü­le­rIn­nen blicken, weil wir nie­man­dem zur Über­prü­fung raten, der sie nicht be­ste­hen kann. 
Die Wer­bung mit hohen Tref­fer­quo­ten man­cher Aus­bil­dungs­ein­rich­tun­gen ist si­cher nicht immer se­ri­ös - u.a. weil externe Zusatzangebote (wie Prüfungstrainings und Coachings, die letztlich den Erfolg ausmachen)verschwiegen werden. Sie sollten dieses genau hinterfragen.

Wir bemühen uns sehr um faire und transparente Vereinbarungen mit allen SchülerInnen.
Infos zu unseren Verträgen und ihrer Abwicklung (z.B. Datenspeicherung, Newsletter, Kündigungsfristen, SEPA-Mandat etc.) finden Sie im Bereich AGB hier.

Scheuen Sie nicht uns bei Fragen hierzu zu kontaktieren. Wir möchten nicht, dass Sie sich entscheiden für etwas, von dem Sie nicht völlig überzeugt sind!

Eine För­de­rung durch z. B. die Agen­tur für Ar­beit und die steu­er­li­che Ab­setz­bar­keit der Kos­ten soll­ten Sie un­mit­tel­bar beim für Sie zu­stän­di­gen Amt klä­ren, weil hier­zu keine all­ge­mei­nen Aus­sa­gen zu ma­chen sind. Die Ein­stu­fung der Auf­wen­dun­gen als Wer­bungs­kos­ten, Aus- oder Fort­bil­dungs­kos­ten bzw. Son­der­aus­ga­ben va­ri­iert je nach be­ruf­li­cher Aus­gangs­si­tua­ti­on und An­sicht des zu­stän­di­gen Fi­nanz­am­tes.

Teil­wei­se kön­nen Ver­an­stal­tun­gen oder die ganze Aus­bil­dung ge­för­dert wer­den, z. B. aus Lan­des­mit­teln über Bil­dungs­schecks oder Bil­dungs­gut­schei­ne. Die­ses ma­chen die Schu­len i. d. R. kennt­lich und in­for­mie­ren Sie gerne über die Be­din­gun­gen. Über mög­li­che Mit­tel zur Exis­tenz­grün­dung muss Ihnen das ört­li­che zu­stän­di­ge Amt Aus­kunft geben.
Wenn Sie Auf­wen­dun­gen steu­er­lich gel­tend ma­chen kön­nen, dann fal­len hier­un­ter nicht al­lein die Kurs­gebüh­ren, son­dern auch Lern­ma­te­ri­al wie Bü­cher und CDs, Fach­zeit­schrif­ten, Fo­to­ko­pier­kos­ten, Fahrt­kos­ten zur Aus­bil­dungs­stät­te oder zur Lern­grup­pe und auch die Prü­fungs­ge­büh­ren. In be­son­de­ren Fäl­len kön­nen sogar Über­nach­tungs­kos­ten bei einem Fach­se­mi­nar oder Kos­ten für die Kin­der­be­treu­ung zum Steu­er­ab­zug bei­tra­gen.